Sie hatten einen Unfall und wissen nicht was zu tun ist? Wir sind ein
freies, unabhängiges Sachverständigenbüro und helfen Ihnen gerne weiter. Ihr
KFZ-Sachverständigenbüro Dipl. Ing. Erich Pfister
Schallfelder Str. 13, 97447 Gerolzhofen
Tel: 09382-97970 // Fax: 09382-979720
öffentl. best. und vereidigter Sachverständiger für KFZ-Schäden und
Bewertung
Das KFZ-Sachverständigenbüro Dipl. Ing. Erich
Pfister ist Mitglied beim BVSK
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sich bei uns.
Unser KFZ-Sachverständigenbüro erstellt
KFZ-Gutachten für Kfz aller Arten, auch für Sonderkraftfahrzeuge
Kostenvoranschläge
Gerichtsgutachten
Restwertermittlung
Beweissicherungen
Zeitwertschätzungen
Beratung
Welche Rechte und welche Pflichten haben Sie?
Die folgenden Tipps und Hinweise erläutern Ihnen Ihre Rechte bei
einem Unfall:
[Quelle: Auszug aus den Verbrauchertipps des deutschen KFZ-Gewerbes]
1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch
einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.
2. Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen
Sachverständigen Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von
Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und
voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten
hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch
von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt
(Schadenhöhe nicht höher als ca. 500 - 750 EURO je nach
Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine
Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten
bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden.
Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des
Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollten und
mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug werben
wollen.
3. Ihr Recht:
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung Für
die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich
(Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum
Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein,
Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die
Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten
Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die
Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
5. Ihr Recht im Totalschadenfall Übersteigen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl
in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen
Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres
Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen
wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie
Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres
Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre
Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur
Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag
über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der
Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der
Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot
zumutbar ist.
6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und
Sicherungsabtretung Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie
die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare
„Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden,
da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die
Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie
es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu
müssen.
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!