Pfister Fahrschule & KFZ-Sachverständigenbüro  

Unfall - Was tun?

Sie hatten einen Unfall und wissen nicht was zu tun ist?
Wir sind ein freies, unabhängiges Sachverständigenbüro und helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr KFZ-Sachverständigenbüro
Dipl. Ing. Erich Pfister

Schallfelder Str. 13, 97447 Gerolzhofen

Tel: 09382-97970 // Fax: 09382-979720

öffentl. best. und vereidigter Sachverständiger
für KFZ-Schäden und Bewertung

 

BVSK Das KFZ-Sachverständigenbüro Dipl. Ing. Erich Pfister ist Mitglied beim BVSK 

 

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Unser KFZ-Sachverständigenbüro erstellt

  • KFZ-Gutachten für Kfz aller Arten, auch für Sonderkraftfahrzeuge
  • Kostenvoranschläge
  • Gerichtsgutachten
  • Restwertermittlung
  • Beweissicherungen
  • Zeitwertschätzungen
  • Beratung

 

Welche Rechte und welche Pflichten haben Sie?

Die folgenden Tipps und Hinweise erläutern Ihnen Ihre Rechte bei einem Unfall:

[Quelle: Auszug aus den Verbrauchertipps des deutschen KFZ-Gewerbes]

1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

2. Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 500 - 750 EURO je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollten und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug werben wollen.

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht im Totalschadenfall Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!